Gomera Travel & Dive S.L.
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Info

 

Vertragsdingungen

 Reisevertrag

Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Reisenden die Buchung und  den Preis bestätigt. Der Reiseveranstalter ist an die Bestätigung 10 Tage gebunden. Die Annahme der Vertrages erfolgt durch die Anzahlung des Kunden und ist nur dann verbindlich.

Bezahlung

Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % vom Gesamtpreis fällig. Der restliche Reisepreis ist 21 Tage vor Reiseantritt zu bezahlen. Wenn die vereinbarte Zahlung auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, berechtigt uns dies zu Auflösung des Reisevertrags und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren. Vorausgesetzt,  es liegt nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigter Reisemangel vor.

Preis / Leistung

Die im Angebot enthalten Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend, sowie sie Grundlage des Reisevertrags geworden sind. Vor Vertragsabschluss kann der Veranstalter eine Änderung vornehmen, über die der Reisende vor Vertragsabschluß informiert wird. Der Veranstalter behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt.

Reiseversicherung

Eine Reisekostenrücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten.

Rücktritt durch den Kunden

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Der pauschale Anspruch für den Reiseveranstalter beträgt pro Kunden: bis zu 21 Tage vor Reiseantritt 10 % vom Gesamtpreis. 21 Tage bis 7 Tage vor Reiseantritt 50 % vom Gesamtpreis, 6 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 80 % vom Gesamtpreis sowie bei Nichtantritt der Reise 100 % vom Gesamtpreis. Wenn einzelne vom Reisenden bezahlte Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden, können wir nur dann eine Teilerstattung gewähren, wenn der Leistungsträger eine Gutschrift erteilt, nicht jedoch wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner.

Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien gemäss § 651j BGB kündigen

Gewährleistung des Reiseveranstalters

Der Veranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für folgendes ein:

            1 Die gewissenhafte Reisevorbereitung

            2 Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

            3 Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung

            4 Die Richtigkeit aller im Angebot beschriebenen Leistungen

            5 Die unverzüglich Zustellung der Reisebestätigung nach Vertragsabschluss.

Wird eine Reiseleistung nicht vertagsgemäss erbracht, kann der Reisende innerhalb einer angemessenen Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen indem er eine gleichwertige oder höhere Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden und diese dem Veranstalter vor Ort mitgeteilt wurden. Ist die örtliche Reiseleitung ausnahmsweise nicht erreichbar, muss die Beanstandung unverzüglich dem Leistungsträger mitgeteilt werden. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten

Der Veranstalter haftet nicht für Störungen in der Energieversorgung; örtliche Gegebenheiten, die nicht die Unterkunft selbst betreffen; Beeinträchtigungen aus der Umgebung, die für den Veranstalter nicht vorhersehbar sind, z. B. durch Nachbarn verursachter Lärm, nachträglich eingerichtete, dem Veranstalter nicht bekannte Baumassnahmen oder Badeverbote.

Gesundheit, Sport und Tauchprogramme

Der Reisende erklärt durch Anmeldung,  dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Teilnahme an der Reise und gegen die Beteiligung an Sport und Tauchkursen / Tauchprogrammen sowie sonstigen Programmen besteht. Wir empfehlen, sich vor Reisebeginn auf Tauchtauglichkeit untersuchen zu lassen. Eine vollständige oder teilweise Rückerstattung nicht oder teilweise in Anspruch genommener, vorgefundener Sportpakete ist ausgeschlossen.

Haftungsbeschränkung

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

Die vertragliche Haftung auf Schadensersatz, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf  die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

Ansprüche / Verjährung

Ansprüche des Reisenden sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend zu machen. Nach §§ 651c bis 651 f BGB verjähren Ansprüche des Reisenden in einem Jahr . Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach 3 Jahren. Klagen gegen den Veranstalter sind an dessen Sitz zu erheben.

Gerichtsstand Karlsruhe

 Gomera Travel & Dive S.L

Karlsruhe

HRB 10371